Geschichte > Strafverfolgung
Die Strafverfolgung nach 1945
1946 sprach das Internationale Nürnberger Militärtribunal die SA – im Gegensatz zur SS – vom
Vorwurf einer verbrecherischen Organisation frei. Ein gemeinschaftliches Ermittlungsverfahren gegen Bewacher und
Verantwortliche des SA-Gefängnisses Papestraße wurde nicht eröffnet. 1948 und 1949 ergingen allerdings zwei vergleichsweise
hohe Haftstrafen im Zusammenhang mit den dortigen Geschehnissen.
Freispruch im Nürnberger Prozess
Am 14. November 1945 begann das Internationale Militärtribunal der alliierten Siegermächte gegen die deutschen Hauptkriegsverbrecher. In Nürnberg wurde gegen 24 führende Persönlichkeiten des NS-Regimes verhandelt. Auch staatliche Institutionen und Parteiorganisationen Nazideutschlands standen unter Anklage.
Als am 1. Oktober 1946 die Urteilsverkündung stattfand, wurde die SA – anders als Gestapo, SD, SS und die politischen Leiter der NSDAP – nicht zu einer verbrecherischen Organisation erklärt.
Mit seinem Urteil folgte das Tribunal dem Verteidiger der SA, der in seinem Plädoyer die »Schreckenstaten der SA im Berliner Columbia-Haus, ebenso wie die Morde in den Kellern der General-Pape-Kaserne und schließlich auch die Ausschreitungen beim Judenboykott« als bedauerliche Einzelfälle darstellte, die »mit der Anständigkeit der SA nichts zu tun« hätten (»Berliner Zeitung« vom 30.08.1946). Dagegen regte sich heftiger Widerspruch in allen Besatzungszonen des geteilten Deutschlands.
Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Bereits im Dezember 1945 hatten die Besatzungsmächte zur »Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder die Menschlichkeit schuldig gemacht haben« das Kontrollratsgesetz Nr. 10 erlassen. Zur Strafverfolgung konnten in bestimmten Fällen auch deutsche Justizbehörden bevollmächtigt werden. Im Januar 1947 kam es vor dem Landgericht Berlin zu einem der ersten Urteile gegen ein früheres SA-Mitglied, als der ehemalige Sturmführer Buchmüller für seine in der SA-Kaserne Friedrichstraße 234 begangenen Verbrechen zu 25 Jahren Zuchthaus verurteilt wurde. Buchmüller kam 1954 vorzeitig frei.
Im September 1947 berichteten die Berliner Zeitungen mehrmals über das SA-Gefängnis Papestraße. Geschildert wurde der Fall von Max Bilecki, einem Schöneberger Leiter des Roten Frontkämpferbundes, der von seinem damaligen Parteigenossen Hübner verraten wurde und nach schweren Misshandlungen durch die Feldpolizei starb. Tatsächlich konnte Hübner im Januar 1948 in Berlin verhaftet werden. Im Prozess kam das Landgericht Moabit zur Überzeugung, dass Hübner sich als vorgebliches KPD-Mitglied und durch seine eigene kurze Haft in der Papestraße das Vertrauen seiner Genossen erschlichen hatte, um sie anschließend zu verraten. Das Gerichtsverfahren deckte auf, dass Hübners Verrat außer Bilecki noch ein weiteres Opfer gefordert hatte. Es war Gerhard Rosenbaum, der zusammen mit seinem jüdischen Vater, einem Hausverwalter aus Schöneberg, im März 1933 aufgrund einer Beschuldigung von Hübner verhaftet wurde. Rosenbaum starb durch schwerste Misshandlungen im SA-Gefängnis Papestraße. Im April 1949 erhielt Hübner zwölf Jahre Zuchthaus. 1953 verminderte das Gericht seine Strafe auf acht Jahre, die Hübner vollständig verbüßte.
Ebenfalls im September 1947 meldete die Presse die Verhaftung des früheren SA-Feldpolizisten Geguns. Ein Zusammenhang mit dem Fall Bilecki/Rosenbaum bestand jedoch nicht. Ein ehemaliger Häftling hatte Geguns wiedererkannt und die polizeiliche Maßnahme ausgelöst. Geguns selbst erklärte: »Wenn ich befragt werde, ob während der Vernehmung die Häftlinge mißhandelt worden sind, so erwidere ich darauf, daß, wenn ein Häftling nach Meinung des Protokollierenden keine wahren Angaben machte, der Protokollierende mit dem Häftling zur Wachmannschaft ging, welche diesen im Keller mißhandelten. Es ist mir bekannt, daß einzelne an den Folgen der Mißhandlung verstorben sind. Ich selbst habe mich an diesen Misshandlungen nie beteiligt.« Im anschließenden Gerichtsverfahren vor dem Berliner Landgericht bezeugten eine Reihe von ehemaligen Häftlingen seine Beteiligung an den Misshandlungen in der Papestraße. Im Juli 1948 wurde Geguns daraufhin zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt, von denen ihm 1954 vier Jahre erlassen wurden.
Geänderte Rechtslage nach 1951
Weitere Verurteilungen im Zusammenhang mit dem SA-Gefängnis Papestraße sind nicht bekannt. Im Dezember 1950 wurde zwar noch der als besonders brutale Schläger gesuchte Fepo-Angehörige Krause festgenommen, doch zu einem Prozess kam es aus bisher unbekannten Gründen nicht. Möglicherweise erfolgte seine Entlassung deshalb, weil ab 1951 NS-Straftaten nicht mehr durch deutsche Gerichte nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 verfolgt werden konnten.
Am 14. November 1945 begann das Internationale Militärtribunal der alliierten Siegermächte gegen die deutschen Hauptkriegsverbrecher. In Nürnberg wurde gegen 24 führende Persönlichkeiten des NS-Regimes verhandelt. Auch staatliche Institutionen und Parteiorganisationen Nazideutschlands standen unter Anklage.
Als am 1. Oktober 1946 die Urteilsverkündung stattfand, wurde die SA – anders als Gestapo, SD, SS und die politischen Leiter der NSDAP – nicht zu einer verbrecherischen Organisation erklärt.
Mit seinem Urteil folgte das Tribunal dem Verteidiger der SA, der in seinem Plädoyer die »Schreckenstaten der SA im Berliner Columbia-Haus, ebenso wie die Morde in den Kellern der General-Pape-Kaserne und schließlich auch die Ausschreitungen beim Judenboykott« als bedauerliche Einzelfälle darstellte, die »mit der Anständigkeit der SA nichts zu tun« hätten (»Berliner Zeitung« vom 30.08.1946). Dagegen regte sich heftiger Widerspruch in allen Besatzungszonen des geteilten Deutschlands.
Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Bereits im Dezember 1945 hatten die Besatzungsmächte zur »Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder die Menschlichkeit schuldig gemacht haben« das Kontrollratsgesetz Nr. 10 erlassen. Zur Strafverfolgung konnten in bestimmten Fällen auch deutsche Justizbehörden bevollmächtigt werden. Im Januar 1947 kam es vor dem Landgericht Berlin zu einem der ersten Urteile gegen ein früheres SA-Mitglied, als der ehemalige Sturmführer Buchmüller für seine in der SA-Kaserne Friedrichstraße 234 begangenen Verbrechen zu 25 Jahren Zuchthaus verurteilt wurde. Buchmüller kam 1954 vorzeitig frei.
Im September 1947 berichteten die Berliner Zeitungen mehrmals über das SA-Gefängnis Papestraße. Geschildert wurde der Fall von Max Bilecki, einem Schöneberger Leiter des Roten Frontkämpferbundes, der von seinem damaligen Parteigenossen Hübner verraten wurde und nach schweren Misshandlungen durch die Feldpolizei starb. Tatsächlich konnte Hübner im Januar 1948 in Berlin verhaftet werden. Im Prozess kam das Landgericht Moabit zur Überzeugung, dass Hübner sich als vorgebliches KPD-Mitglied und durch seine eigene kurze Haft in der Papestraße das Vertrauen seiner Genossen erschlichen hatte, um sie anschließend zu verraten. Das Gerichtsverfahren deckte auf, dass Hübners Verrat außer Bilecki noch ein weiteres Opfer gefordert hatte. Es war Gerhard Rosenbaum, der zusammen mit seinem jüdischen Vater, einem Hausverwalter aus Schöneberg, im März 1933 aufgrund einer Beschuldigung von Hübner verhaftet wurde. Rosenbaum starb durch schwerste Misshandlungen im SA-Gefängnis Papestraße. Im April 1949 erhielt Hübner zwölf Jahre Zuchthaus. 1953 verminderte das Gericht seine Strafe auf acht Jahre, die Hübner vollständig verbüßte.
Ebenfalls im September 1947 meldete die Presse die Verhaftung des früheren SA-Feldpolizisten Geguns. Ein Zusammenhang mit dem Fall Bilecki/Rosenbaum bestand jedoch nicht. Ein ehemaliger Häftling hatte Geguns wiedererkannt und die polizeiliche Maßnahme ausgelöst. Geguns selbst erklärte: »Wenn ich befragt werde, ob während der Vernehmung die Häftlinge mißhandelt worden sind, so erwidere ich darauf, daß, wenn ein Häftling nach Meinung des Protokollierenden keine wahren Angaben machte, der Protokollierende mit dem Häftling zur Wachmannschaft ging, welche diesen im Keller mißhandelten. Es ist mir bekannt, daß einzelne an den Folgen der Mißhandlung verstorben sind. Ich selbst habe mich an diesen Misshandlungen nie beteiligt.« Im anschließenden Gerichtsverfahren vor dem Berliner Landgericht bezeugten eine Reihe von ehemaligen Häftlingen seine Beteiligung an den Misshandlungen in der Papestraße. Im Juli 1948 wurde Geguns daraufhin zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt, von denen ihm 1954 vier Jahre erlassen wurden.
Geänderte Rechtslage nach 1951
Weitere Verurteilungen im Zusammenhang mit dem SA-Gefängnis Papestraße sind nicht bekannt. Im Dezember 1950 wurde zwar noch der als besonders brutale Schläger gesuchte Fepo-Angehörige Krause festgenommen, doch zu einem Prozess kam es aus bisher unbekannten Gründen nicht. Möglicherweise erfolgte seine Entlassung deshalb, weil ab 1951 NS-Straftaten nicht mehr durch deutsche Gerichte nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 verfolgt werden konnten.



